Sie befinden sich hier: Aufgaben | Abwasser | Fachthemen | Abwasserabgabe
Abwasserabgabe


Das Abwasserabgabengesetz von 1976 wurde ab 01.01.1981 wirksam. Aufgrund dieses Gesetzes ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abgabe zu zahlen. Die Abwasserabgabe soll einen Anreiz bieten, die Schädlichkeit des Abwassers durch z. B. optimierte Abwasserbehandlung zu vermindern. In NRW erhebt für das gesamte Bundesland die Bezirksregierung Düsseldorf (BR) die Abwasserabgabe. Das Abwasserabgabengesetz wie auch die landesspezifischen Regelungen im Landeswassergesetz finden Sie auf den Internetseiten der BR. Formulare sind dort ebenfalls abrufbar.

Das Gesetz unterscheidet 3 Arten der Abwasserabgabe:
  • Schmutzwasser
  • Niederschlagswasser
  • Kleineinleiter

Die Schädlichkeit des Abwassers wird durch sogenannte ”Schadeinheiten” (SE) definiert. Diese SE dienen bei allen drei Abwasserabgabearten (Schmutzwasser, Niederschlagswasser und Kleineinleiter) als Grundlage zur Berechnung der zu zahlende Abwasserabgabe.

Für jede Schadeinheit zahlt der Einleiter derzeit 35,79 €. Dieser Abgabesatz stieg von 12 DM für 1981 auf 70 DM = 35,79 € für das Jahr 1997 und Folgejahre.
OOoo

Ansprechpartner: Ulrich Leuchs, Tel.: 0202 / 583-201, Fax: 0202/ 583-228